Teilnehmerbedingungen für die Ausbildung zum Hufpfleger BPHC
I Anmeldung
1. Erforderlich für die Teilnahme an der Ausbildung ist die schriftliche Bewerbung des Interessenten und die erfolgreiche Teilnahme an dem Selbststudium "Sachkunde Pferdehaltung". Folgende Formulare müssen der Bewerbung beigefügt sein: Bewerbungsschreiben, Lebenslauf mit Lichtbild, Anmeldeformular.
2. Zugangsvoraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Mit der Anmeldebestätigung durch das BPHC-Privatinstitut für ganzheitliche Barhufbearbeitung kommt mit dem Bewerber ein verbindlicher Vertrag mit dem Ziel einer beruflichen Fortbildung oder Qualifizierung zustande.
4. Jeder Teilnehmer muß während der Dauer der Ausbildung kranken- und privathaftpflichtversichert sein.
II Durchführung der Bildungsmaßnahme, Beurlaubung
1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, an allen, auf dem jeweiligen Modulplan aufgeführten, Lehrveranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Teilnahme am Unterricht wird vom Lehrpersonal auf einer Anwesenheitsliste dokumentiert.
3. Eine Nichtteilnahme ist im Voraus mit Begründung und schriftlich zu beantragen.
4. Fehltage müssen nachgeholt werden, wenn die darauffolgende Staffel den entsprechenden Themenkomplex erarbeitet.
5. Sämtliche Schulungsunterlagen dürfen weder veröffentlicht, noch an Dritte ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt werden.
6. Das Fotografieren während des Unterrichts ist untersagt. Ausnahme sind Fotos, die auf Anweisung oder mit Zustimmung des Lehrpersonals angefertigt werden. Sowohl die private als auch die öffentliche Vorführung oder Veröffentlichung in den Medien oder im Internet ist untersagt. Auch außerhalb der Ausbildungszeiten ist ein Fotografieren in den Schulungsräumen nicht gestattet.
7. Der Teilnehmer hat zu allen Vorgängen, die er während seiner Ausbildung erfährt und die Dritte betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Es ist den Teilnehmern untersagt, mit Nennung von Ort, Namen oder Umständen, die zur möglichen Identifikation des Stalles, des Pferdebesitzers oder des Pferdes führen könnten, zu berichten. Berichte im Zusammenhang mit der Ausbildung sind nur nach Zustimmung des Lehrpersonals zu veröffentlichen.
8. Die Hausaufgaben/Unterrichtsmaterial werden per PDF versandt. Der Teilnehmer sorgt für eine Möglichkeit, sich diese auszudrucken.
9. Über den praktischen Teil der Ausbildung ist ein Berichtsheft zu führen. Dieses muss monatlich dem Lehrpersonal vorgelegt werden.
III Rücktritt und Kündigung
1. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Eine Kündigung vor Beginn der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3. Beide Seiten haben das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen.
Als wichtige Gründe für den Teilnehmer, kommen Unfälle, Erkrankungen und höhere Gewalt in Betracht, wenn dadurch die Teilnahme an der Ausbildung unzumutbar wird. Eine Erkrankung oder unfallbedingte Beeinträchtigung ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Eine Erkrankung, die zur Kündigung führt, darf nicht bereits vor Antritt des Kurses dem Teilnehmer bekannt gewesen sein. Die Lehrgangsgebühren sind im Fall der rechtmäßigen Kündigung nur anteilig bis zum Zeitpunkt des Eintreffens des Attest zu bezahlen.
Wichtige Gründe für den Veranstalter sind unbegründetes Fernbleiben vom Unterricht seitens des Teilnehmers, fortlaufende Störungen der Ausbildung, die der Teilnehmer zu verantworten hat, Zuwiderhandlungen gegen die Teilnehmerbedingungen, Schädigung des Kunden oder dessen Tieren sowie ein Nichtbefolgen von angemessenen Anweisungen des Lehrpersonals, unerlaubtes Anfertigen von Kopien aus schuleigenen Dokumenten/Datenträgern, Teilnahme am theoretischen oder praktischen Unterricht mit Erkältungssymptomen. Die Teilnehmergebühren sind in diesem Fall für die Dauer der gesamten Ausbildung weiterzuzahlen. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
4. Eine Beendigung der Ausbildung im beiderseitigen Einverständnis ist jederzeit möglich.
5. Für verbindliche Anmeldungen zu einzelnen Tageskursen ist ein Rücktritt und eine Kostenerstattung ausgeschlossen.
IV Prüfung
1. Es gibt ZWEI Prüfungen..
a) Eine interne Zwischenprüfung (theoretische Abschlussprüfung) die vom Institut selbst abgenommen wird.
b) Eine praktische Abschlussprüfung, die von externen Prüfern abgenommen wird.
V Zahlung
1. Die Ausbildungsgebühren werden mit der Ausstellung der Anmeldebestätigung fällig.
VI Selbständige Gewerbeausübung der Schüler
1. Die Teilnehmer werden nach bestandener Zwischenprüfung bereits eigenständig Pferde bearbeiten und damit einen mehr oder weniger großen Kundenstamm betreuen. Nicht gestattet ist eine Darstellung in der Öffentlichkeit, die den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Hufpfleger BPHC suggeriert und einen Bezug zur Ausbildungsstätte herstellt. Nicht gestattet ist ferner eine unlizensierte Nutzung des BPHC-Logos.
VII Veröffentlichung von Teilnehmerdaten
In der auf der Homepage befindlichen Teilnehmerliste werden alle Teilnehmer auf Wunsch mit ihrem Prüfungsstatus (Hufpfleger, zertifizierter Hufpfleger, Barhuftherapeut) namentlich erwähnt. Ein Anspruch auf Nennung besteht nicht.
VIII Lizenz zur Benutzung des BPHC-Logos
Mit Erfüllung der Voraussetzungen zum BPHC-Barhuftherapeuten (Erstellen einer Facharbeit im Schriftumfang von mindestens 10 Seiten, Bestehen einer weiteren theoretischen Prüfung mit der Mindestnote befriedigend, Absolvieren von weiteren 20 praktischen Mitfahrtagen, Dokumentation von drei Fallbeispielen mit schwierigen Hufsituationen aus der eigenen Praxis über die Dauer von einem halben Jahr) erhält jeder Prüfling eine Lizenz zur öffentlichen Nutzung des BPHC-Logos.
Die Lizenz ist kostenfrei und ist gültig für einen Zeitraum von einem Jahr. Eine Verlängerung für jeweils ein weiteres Jahr erfolgt durch die Teilnahme an einem Theorieseminar eigener Wahl und einem Mitfahrtag innerhalb des Jahres, in dem die Lizent Gültigkeit hat.Diese Fortbildungen sind kostenfrei.
IX Aberkennung des Titels BPHC-Barhuftherapeut
Vernachlässigt ein Absolvent nach bestandener Abschlußprüfung wiederholt seine Sorgfaltspflichen oder übt er den Beruf entgegen den im Privatinstitut für ganzheitliche Barhufbearbeitung UG (haftungsbeschränkt) gelehrten Bearbeitungsgrundsätzen aus, mit der Folge, daß er den zu bearbeitenden Tieren einen Schaden zufügt, kann der Titel BPHC-Barhuftherapeut aberkannt werden. Dies schließt ein Nutzungsverbot des BPHC-Logos sowie die Löschung des Titels BPHC-Barhuftherapeut auf der veröffentlichten Teilnehmerliste ein. Ebenso erlischt der Anspruch auf den Titel BPHC-Barhuftherapeut, wenn der Absolvent nicht an den jährlichen Fortbildungen (siehe VIII) teilnimmt,
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist 56276 Stebach
Stebach, den 01.01.2022