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Sachkunde Pferd
§ 11 des Tierschutzgesetzes (Auszug)
Wer gewerbsmäßig, ...........
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, ........
......... will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Sachkundekurs gliedert sich in drei Teile:
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Basiswissen für jeden, der beruflich oder in seiner Freizeit mit Pferden umgeht
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Erweitertes Wissen für gewerbliche Pferdehalter, die nicht schon über eine Ausbildung in einem "Pferdeberuf" verfügen.
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Zusatzqualifikation für die Ausübung des Berufes "zertifizierter Hufpfleger BPHC"
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